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Die Wallonische Region umfaßt die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur und Wallonisch-Brabant. Die Flämische Region umfaßt die Provinzen Antwerpen, Flämisch-Brabant, Limburg, Ostflandern und Westflandern.
Ein Gesetz kann bestimmte Gebiete, deren Grenzen es festlegt, der Einteilung in Provinzen entziehen, sie der föderalen ausführenden Gewalt unmittelbar unterstellen und ihnen einen eigenen Status zuerkennen. Dieses Gesetz muß mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen werden.
Das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel gewährleistet Frauen und Männern die gleiche Ausübung ihrer Rechte und Freiheiten und fördert insbesondere ihren gleichen Zugang zu durch Wahl vergebenen Mandaten und öffentlichen Mandaten.
Dem Ministerrat und den Gemeinschafts- und Regionalregierungen gehören Personen verschiedenen Geschlechts an.
Das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel organisiert die Anwesenheit von Personen verschiedenen Geschlechts in den ständigen Ausschüssen der Provinzialräte, den Bürgermeister- und Schöffenkollegien, den Sozialhilferäten, den ständigen Präsidien der öffentlichen Sozialhilfezentren und in den ausführenden Organen jeglicher anderen interprovinzialen, suprakommunalen, interkommunalen oder intrakommunalen territorialen Organe.
Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar, wenn das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel die Direktwahl der Mitglieder der ständigen Ausschüsse der Provinzialräte, der Schöffen, der Mitglieder der Sozialhilferäte, der Mitglieder der ständigen Präsidien der öffentlichen Sozialhilfezentren oder der Mitglieder der ausführenden Organe jeglicher anderen interprovinzialen, suprakommunalen, interkommunalen oder intrakommunalen territorialen Organe organisiert.
Jeder hat das Recht, ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Zu diesem Zweck gewährleistet das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und bestimmt die Bedingungen für ihre Ausübung.
Diese Rechte umfassen insbesondere:
1. das Recht auf Arbeit und auf freie Wahl der Berufstätigkeit im Rahmen einer allgemeinen Beschäftigungspolitik, die unter anderem darauf ausgerichtet ist, einen Beschäftigungsstand zu gewährleisten, der so stabil und hoch wie möglich ist, das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen und gerechte Entlohnung sowie das Recht auf Information, Konsultation und kollektive Verhandlungen;
2. das Recht auf soziale Sicherheit, auf Gesundheitsschutz und auf sozialen, medizinischen und rechtlichen Beistand;
3. das Recht auf eine angemessene Wohnung;
4. das Recht auf den Schutz einer gesunden Umwelt;
5. das Recht auf kulturelle und soziale Entfaltung.
6. das Recht auf Familienleistungen.
Mit Ausnahme der Angelegenheiten mit Bezug auf die Finanzen oder den Haushalt oder der Angelegenheiten, die mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen geregelt werden, kann über die Angelegenheiten, die ausschließlich den regionalen Organen übertragen sind, in der betreffenden Region eine Volksbefragung abgehalten werden.
Die in Artikel 134 erwähnte Regel regelt die Modalitäten und die Organisation der Volksbefragung und wird mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Parlaments ist anwesend. Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, sieht zusätzliche Mehrheitsbedingungen für das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt vor.
Das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel, das beziehungsweise die die Wahlen für die Abgeordnetenkammer oder ein Gemeinschafts- oder Regionalparlament regelt und weniger als ein Jahr vor dem vorgesehenen Datum des Endes der Legislaturperiode ausgefertigt wird, tritt frühestens ein Jahr nach Ausfertigung in Kraft.
Übergangsbestimmung
Vorliegender Artikel tritt am Tag der ersten Wahlen für das Europäische Parlament, die der Veröffentlichung des vorliegenden Artikels im Belgischen Staatsblatt folgen, in Kraft.
Die ausschließlich kommunalen oder provinzialen Belange werden von den Gemeinde- oder Provinzialräten gemäß den durch die Verfassung festgelegten Grundsätzen geregelt. In Ausführung eines Gesetzes, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, kann die in Artikel 134 erwähnte Regel die provinzialen Einrichtungen jedoch abschaffen. In diesem Fall kann die in Artikel 134 erwähnte Regel sie durch suprakommunale Körperschaften ersetzen, deren Räte gemäß den durch die Verfassung festgelegten Grundsätzen ausschließlich suprakommunale Belange regeln. Die in Artikel 134 erwähnte Regel muss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Parlaments ist anwesend.
Die in Artikel 134 erwähnte Regel bestimmt die Befugnisse, die Regeln für die Arbeitsweise und den Modus der Wahl intrakommunaler territorialer Organe, die Angelegenheiten kommunalen Interesses regeln können.
Diese intrakommunalen territorialen Organe werden auf Initiative des Gemeinderates in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern geschaffen. Â Ihre Mitglieder werden direkt gewählt. In Ausführung eines mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenen Gesetzes regelt das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel die anderen Bedingungen und den Modus für die Schaffung solcher intrakommunaler territorialer Organe.
Dieses Dekret und diese in Artikel 134 erwähnte Regel werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffendes Parlaments ist anwesend.
über Angelegenheiten kommunalen, suprakommunalen oder provinzialen Interesses kann in der betreffenden Gemeinde, suprakommunalen Körperschaft oder Provinz eine Volksbefragung abgehalten werden. Die in Artikel 134 erwähnte Regel regelt die Modalitäten und die Organisation der Volksbefragung.
§ 1- Für die in der Verfassung bestimmten Fälle werden die gewählten Mitglieder der Abgeordnetenkammer in der durch Gesetz festgelegten Weise in eine französische und eine niederländische Sprachgruppe aufgeteilt.
§ 2 - Für die in der Verfassung bestimmten Fälle werden die Senatoren, mit Ausnahme des vom Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmten Senators, in eine französische und eine niederländische Sprachgruppe aufgeteilt.
Die in Artikel 67 § 1 Nr. 2 bis 4 und 7 erwähnten Senatoren bilden die französische Sprachgruppe des Senats. Die in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 6 erwähnten Senatoren bilden die niederländische Sprachgruppe des Senats.
Übergangsbestimmung
Vorliegender Artikel tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft.
Bis zu diesem Tag sind folgende Bestimmungen anwendbar:
"§ 1 - Für die in der Verfassung bestimmten Fälle werden die gewählten Mitglieder jeder Kammer in der durch Gesetz festgelegten Weise in eine französische und eine niederländische Sprachgruppe aufgeteilt.
§ 2 - Die in Artikel 67 § 1 Nr. 1, 3 und 6 erwähnten Senatoren bilden die niederländische Sprachgruppe des Senats. Die in Artikel 67 § 1 Nr. 2, 4 und 7 erwähnten Senatoren bilden die französische Sprachgruppe des Senats."
Die Kammern treten von Rechts wegen jedes Jahr am zweiten Dienstag im Oktober zusammen, insofern sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vom König einberufen worden sind.
Die Sitzungsperiode der Kammern muß jedes Jahr mindestens vierzig Tage dauern. Der Senat ist ein nichtständiges Organ.
Die Sitzungsperiode wird vom König geschlossen.
Der König hat das Recht, die Kammern zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode einzuberufen.
Übergangsbestimmung
Absatz 2 zweiter Satz tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft.
Der König hat nur dann das Recht, die Abgeordnetenkammer aufzulösen, wenn sie mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder:
1. entweder einen Vertrauensantrag der Föderalregierung ablehnt und dem König nicht binnen drei Tagen nach Ablehnung des Antrags einen Nachfolger für den Premierminister zur Ernennung vorschlägt
2. oder einen Mißtrauensantrag gegen die Föderalregierung annimmt und dem König nicht gleichzeitig einen Nachfolger für den Premierminister zur Ernennung vorschlägt.
über Vertrauens- und Mißtrauensanträge kann erst achtundvierzig Stunden nach Einbringung des Antrags abgestimmt werden.
Außerdem kann der König im Falle des Rücktritts der Föderalregierung die Abgeordnetenkammer auflösen, nachdem Er deren mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder ausgesprochene Zustimmung erhalten hat.
Der Auflösungsbeschluss enthält die Einberufung der Wähler binnen vierzig Tagen und die der Abgeordnetenkammer binnen zwei Monaten.
Im Falle einer Auflösung beider Kammern gemäß Artikel 195 werden die Kammern binnen drei Monaten einberufen.
Im Falle einer vorzeitigen Auflösung darf die Dauer der neuen föderalen Legislaturperiode nicht über den Tag der ersten Wahlen für das Europäische Parlament, die dieser Auflösung folgen, hinausgehen.
Übergangsbestimmung
Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz legt nach den Wahlen für das Europäische Parlament im Jahre 2014 das Datum des Inkrafttretens des neuen Absatzes 6 fest. Dieses Datum entspricht dem Datum des Inkrafttretens von Artikel 65 Absatz 3 und Artikel 118 § 2 Absatz 4.
Die Absätze 4 und 5 treten am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts-und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft. Bis zu diesem Datum sind anstelle der Absätze 4 und 5 folgende Bestimmungen anwendbar:
"Die Auflösung der Abgeordnetenkammer bringt die Auflösung des Senats mit sich.
Der Auflösungsbeschluss enthält die Einberufung der Wähler binnen vierzig Tagen und die der Kammern binnen zwei Monaten.
Die Auflösung der Abgeordnetenkammer, die zu föderalen Parlamentswahlen führen würde, die am selben Tag wie die Wahlen für die Gemeinschafts- und Regionalparlamente im Jahre 2014 stattfinden würden, bringt die Auflösung des Senats mit sich. Die Wähler für die Abgeordnetenkammer werden binnen vierzig Tagen einberufen. Die Kammern werden binnen drei Monaten einberufen."
Die Abgeordnetenkammer hat das Untersuchungsrecht.
Der Senat kann auf Antrag von fünfzehn seiner Mitglieder, der Abgeordnetenkammer, eines Gemeinschafts- oder Regionalparlaments oder des Königs mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen - mit mindestens einem Drittel der abgegebenen Stimmen in jeder Sprachgruppe - beschließen, dass eine Frage, die ebenfalls Folgen für die Befugnisse der Gemeinschaften oder der Regionen hat, in einem Informationsbericht behandelt wird. Der Bericht wird mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen - mit mindestens einem Drittel der abgegebenen Stimmen in jeder Sprachgruppe - gebilligt.
Übergangsbestimmung
Vorliegender Artikel tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts-und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft. Bis zu diesem Tag ist folgende Bestimmung anwendbar:
"Jede Kammer hat das Untersuchungsrecht."
Es ist verboten, den Kammern Petitionen persönlich zu unterbreiten.
Die Abgeordnetenkammer hat das Recht, die an sie gerichteten Petitionen an die Minister zu verweisen. Die Minister sind verpflichtet, zu deren Inhalt Erläuterungen zu geben, sooft die Kammer dies verlangt.
Übergangsbestimmung
Absatz 2 tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft. Bis zu diesem Tag ist anstelle des Absatzes 2 folgende Bestimmung anwendbar:
"Jede Kammer hat das Recht, die an sie gerichteten Petitionen an die Minister zu verweisen. Die Minister sind verpflichtet, zu deren Inhalt Erläuterungen zu geben, sooft die Kammer dies verlangt."
Wählbar ist, wer
1. Belgier ist,
2. die zivilen und politischen Rechte besitzt,
3. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
4. seinen Wohnsitz in Belgien hat.
Es darf keine andere Wählbarkeitsbedingung auferlegt werden.
Übergangsbestimmung
Absatz 1 Nr. 3 tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft. Bis zu diesem Tag muss man, unbeschadet des Artikels 64 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4, das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer werden auf fünf Jahre gewählt.
Die Kammer wird alle fünf Jahre vollständig erneuert.
Die Wahlen für die Kammer finden am selben Tag wie die Wahlen für das Europäische Parlament statt.
Übergangsbestimmung
Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz legt nach den Wahlen für das Europäische Parlament im Jahre 2014 das Datum des Inkrafttretens von Absatz 3 fest. Dieses Datum entspricht dem Datum des Inkrafttretens von Artikel 46 Absatz 6 und Artikel 118 § 2 Absatz 4.
Auf jeden Fall werden am selben Tag wie die ersten Wahlen für das Europäische Parlament, die der Veröffentlichung der vorliegenden Revision im Belgischen Staatsblatt folgen, föderale Parlamentswahlen stattfinden.
§ 1 - Der Senat setzt sich aus sechzig Senatoren zusammen:
1. Neunundzwanzig Senatoren werden vom Flämischen Parlament aus seiner Mitte oder aus der Mitte der niederländischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmt.
2. Zehn Senatoren werden vom Parlament der Französischen Gemeinschaft aus seiner Mitte bestimmt.
3. Acht Senatoren werden vom Parlament der Wallonischen Region aus seiner Mitte bestimmt.
4. Zwei Senatoren werden von der französischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt aus ihrer Mitte bestimmt.
5. Ein Senator wird vom Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft aus seiner Mitte bestimmt.
6. Sechs Senatoren werden von den unter Nr. 1 erwähnten Senatoren bestimmt.
7. Vier Senatoren werden von den unter den Nummern 2 bis 4 erwähnten Senatoren bestimmt.
§ 2 - Mindestens einer der in § 1 Nr. 1 erwähnten Senatoren hat am Tag seiner Wahl seinen Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt.
Drei der in § 1 Nr. 2 erwähnten Senatoren sind Mitglieder der französischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt. In Abweichung von § 1 Nr. 2 braucht einer dieser drei Senatoren nicht Mitglied des Parlaments der Französischen Gemeinschaft zu sein.
§ 3 - Nicht mehr als zwei Drittel der Senatoren sind desselben Geschlechts.
§ 4 - Wenn eine in Artikel 68 § 2 erwähnte Liste nicht durch Senatoren vertreten ist, die in § 1 Nr. 1 beziehungsweise § 1 Nr. 2, 3 oder 4 erwähnt sind, kann die Bestimmung der in § 1 Nr. 6 oder § 1 Nr. 7 erwähnten Senatoren durch die auf der vorerwähnten Liste gewählten Abgeordneten erfolgen.
Übergangsbestimmung
Vorliegender Artikel tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts-und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft. Bis zu diesem Tag bleiben folgende Bestimmungen anwendbar:
"§ 1 - Unbeschadet des Artikels 72 setzt der Senat sich aus einundsiebzig Senatoren zusammen; davon werden:
1. fünfundzwanzig Senatoren gemäß Artikel 61 vom niederländischen Wahlkollegium gewählt,
2. fünfzehn Senatoren gemäß Artikel 61 vom französischen Wahlkollegium gewählt,
3. zehn Senatoren vom Parlament der Flämischen Gemeinschaft, Flämisches Parlament genannt, aus seiner Mitte bestimmt,
4. zehn Senatoren vom Parlament der Französischen Gemeinschaft aus seiner Mitte bestimmt,
5. ein Senator vom Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft aus seiner Mitte bestimmt,
6. sechs Senatoren von den unter den Nummern 1 und 3 erwähnten Senatoren bestimmt,
7. vier Senatoren von den unter den Nummern 2 und 4 erwähnten Senatoren bestimmt.
Wenn die vollständige Erneuerung ihres Parlaments nicht mit der Erneuerung des Senats zusammenfällt, behalten die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 erwähnten Senatoren, die in ihrem Parlament nicht mehr tagen, ihr Senatorenmandat bis zur Eröffnung der ersten Sitzungsperiode nach der Erneuerung ihres Parlaments.
§ 2 - Mindestens einer der in § 1 Nr. 1, 3 und 6 erwähnten Senatoren hat am Tag seiner Wahl seinen Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel- Hauptstadt.
Mindestens sechs der in § 1 Nr. 2, 4 und 7 erwähnten Senatoren haben am Tag ihrer Wahl ihren Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt. Wenn nicht mindestens vier der in § 1 Nr. 2 erwähnten Senatoren am Tag ihrer Wahl ihren Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt haben, müssen mindestens zwei der in § 1 Nr. 4 erwähnten Senatoren am Tag ihrer Wahl ihren Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt haben."
§ 1 - Die in Artikel 67 § 1 Nr. 1 vorgesehenen Senatssitze werden nach dem durch Gesetz festgelegten System der verhältnismäßigen Vertretung auf der Grundlage der Addition - gemäß den durch Gesetz vorgesehenen Modalitäten - der Wahlziffern, die die Listen bei den Wahlen zum Flämischen Parlament in den verschiedenen Wahlkreisen erzielt haben, auf die Listen verteilt.
Die Listen, deren Wahlziffern aufgrund von Absatz 1 addiert werden, dürfen an der Verteilung der in Artikel 67 § 1 Nr. 1 vorgesehenen Senatssitze nur teilnehmen, wenn sie mindestens einen Sitz im Flämischen Parlament erhalten haben.
Die in Artikel 67 § 1 Nr. 2 bis 4 vorgesehenen Senatssitze werden nach dem durch Gesetz festgelegten System der verhältnismäßigen Vertretung auf der Grundlage der Addition - gemäß den durch Gesetz vorgesehenen Modalitäten - der Wahlziffern, die die Listen bei den Wahlen zum Parlament der Wallonischen Region in den verschiedenen Wahlkreisen erzielt haben, und der Wahlziffern, die die Listen der französischen Sprachgruppe bei den Wahlen zum Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt erzielt haben, auf die Listen verteilt.
Die Listen, deren Wahlziffern aufgrund von Absatz 3 addiert werden, dürfen an der Verteilung der in Artikel 67 § 1 Nr. 2 bis 4 vorgesehenen Senatssitze nur teilnehmen, wenn sie mindestens einen Sitz im Parlament der Französischen Gemeinschaft, im Wallonischen Parlament beziehungsweise in der französischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt erhalten haben.
Das Gesetz regelt die Bestimmung der in Artikel 67 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Senatoren, mit Ausnahme der Modalitäten, die durch ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, bestimmt und von den Gemeinschaftsparlamenten, jedes für seinen Bereich, durch Dekret geregelt werden. Dieses Dekret muss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Parlaments ist anwesend.
Der in Artikel 67 § 1 Nr. 5 erwähnte Senator wird vom Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestimmt.
§ 2 - Die in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 vorgesehenen Senatssitze werden nach dem durch Gesetz festgelegten System der verhältnismäßigen Vertretung auf der Grundlage der Addition - gemäß den durch Gesetz vorgesehenen Modalitäten - der Wahlziffern, die die Listen bei den Wahlen zur Abgeordnetenkammer erzielt haben, auf die Listen verteilt. Dieses System ist das in Artikel 63 § 2 verwendete System. Durch ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz werden die territorialen Bereiche bestimmt, deren Stimmen für die Verteilung der Sitze der in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Senatoren der niederländischen beziehungsweise französischen Sprachgruppe des Senats berücksichtigt werden.
Eine Liste kann nur für die Sitzverteilung einer einzigen Sprachgruppe berücksichtigt werden.
Das Gesetz regelt die Bestimmung der in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Senatoren.
Übergangsbestimmung
Vorliegender Artikel tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft, mit Ausnahme von Paragraph 2 Absatz 1 letzter Satz. Bis zu diesem Tag bleiben folgende Bestimmungen anwendbar:
"§ 1- Die Gesamtzahl der in Artikel 67 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 erwähnten Senatoren wird innerhalb jeder Sprachgruppe entsprechend der bei der Wahl der in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren erhaltenen Wahlziffer der Listen nach dem durch Gesetz festgelegten System der verhältnismäßigen Vertretung verteilt.
Für die Bestimmung der in Artikel 67 § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Senatoren werden nur die Listen berücksichtigt, auf denen mindestens ein in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnter Senator gewählt ist und sofern genügend auf diesen Listen gewählte Mitglieder, je nach Fall, im Parlament der Flämischen Gemeinschaft oder im Parlament der Französischen Gemeinschaft einen Sitz haben.
Für die Bestimmung der in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Senatoren werden nur die Listen berücksichtigt, auf denen mindestens ein in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnter Senator gewählt ist.
§ 2 - Für die Wahl der in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren ist die Stimmabgabe obligatorisch und geheim. Sie findet in der Gemeinde statt, vorbehaltlich der durch Gesetz festzulegenden Ausnahmen.
§ 3 - Für die Wahl der in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren bestimmt das Gesetz die Wahlkreise und die Zusammenstellung der Wahlkollegien; das Gesetz bestimmt außerdem die Bedingungen, die zu erfüllen sind, um Wähler zu sein, sowie den Verlauf der Wahlverrichtungen.
Das Gesetz regelt die Bestimmung der in Artikel 67 § 1 Nr. 3 bis 5 erwähnten Senatoren, mit Ausnahme der Modalitäten, die durch ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz bestimmt werden und die von den Gemeinschaftsparlamenten, jedes für seinen Bereich, durch Dekret geregelt werden. Dieses Dekret muss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Parlaments ist anwesend.
Der in Artikel 67 § 1 Nr. 5 erwähnte Senator wird vom Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestimmt.
Das Gesetz regelt die Bestimmung der in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Senatoren."Zum Senator kann bestimmt werden, wer
1. Belgier ist,
2. die zivilen und politischen Rechte besitzt,
3. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
4. seinen Wohnsitz in Belgien hat.
Übergangsbestimmung
Vorliegender Artikel tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft. Bis zu diesem Tag sind folgende Bestimmungen anwendbar:
"Zum Senator kann gewählt oder bestimmt werden, wer
1. Belgier ist,
2. die zivilen und politischen Rechte besitzt,
3. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und
4. seinen Wohnsitz in Belgien hat."
Das Mandat der in Artikel 67 § 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten Senatoren beginnt am Tag ihrer Eidesleistung im Senat und endet, nach der vollständigen Erneuerung des Parlaments, das sie bestimmt hat, am Tag der Eröffnung der ersten Sitzungsperiode dieses Parlaments.
Das Mandat der in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Senatoren beginnt am Tag ihrer Eidesleistung im Senat und endet am Tag der Eröffnung der ersten Sitzungsperiode der Abgeordnetenkammer nach ihrer vollständigen Erneuerung.
Übergangsbestimmung
Vorliegender Artikel tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts-und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft. Bis zu diesem Datum sind folgende Bestimmungen anwendbar:
"Die in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren werden auf vier Jahre gewählt. Die in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Senatoren werden auf vier Jahre bestimmt.
Auf jeden Fall wird der Senat bei den Wahlen für die Gemeinschafts- und Regionalparlamente im Jahre 2014 vollständig erneuert."
Die Senatoren beziehen kein Gehalt.
Sie haben jedoch das Recht, für ihre Unkosten entschädigt zu werden.
Die Entschädigung der in Artikel 67 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Senatoren wird von dem Gemeinschafts- oder Regionalparlament, das sie bestimmt, festgelegt. Die Entschädigung geht zu Lasten dieses Parlaments.
Die Entschädigung des in Artikel 67 § 1 Nr. 5 erwähnten Senators entspricht der Entschädigung der in Artikel 67 § 1 Nr. 3 erwähnten Senatoren und geht zu Lasten des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Die Entschädigung der in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Senatoren geht zu Lasten der Dotation des Senats.
Innerhalb der Staatsgrenzen haben die Senatoren ein Recht auf freie Fahrt auf allen von den öffentlichen Behörden betriebenen oder konzessionierten Verkehrsverbindungen.
Übergangsbestimmung
Die Einfügung der Absätze 3 bis 5 des vorliegenden Artikels tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft.
Bis zu diesem Tag haben die Senatoren ein Recht auf eine Entschädigung von viertausend Franken pro Jahr.
[aufgehoben]
In Abweichung von Artikel 36 wird die föderale gesetzgebende Gewalt für Angelegenheiten, die nicht in den Artikeln 77 und 78 erwähnt sind, vom König und von der Abgeordnetenkammer gemeinsam ausgeübt.
Übergangsbestimmung
Vorliegender Artikel tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft. Bis zu diesem Tag sind folgende Bestimmungen anwendbar:
"In Abweichung von Artikel 36 wird die föderale gesetzgebende Gewalt vom König und von der Abgeordnetenkammer gemeinsam ausgeübt für:
1. die Verleihung der Einbürgerungen,
2. Gesetze über die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Minister des Königs,
3. Haushaltspläne und Rechnungen des Staates, unbeschadet des Artikels 174 Absatz 1 zweiter Satz,
4. die Festlegung des Armeekontingentes."
Jeder Zweig der föderalen gesetzgebenden Gewalt hat das Initiativrecht. Das Initiativrecht des Senats ist jedoch auf die in Artikel 77 erwähnten Angelegenheiten beschränkt.
Die den Kammern auf Initiative des Königs vorgelegten Gesetzentwürfe werden für die in Artikel 78 erwähnten Angelegenheiten in der Abgeordnetenkammer eingebracht und danach dem Senat übermittelt.
Übergangsbestimmung
Vorliegender Artikel tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft. Bis zu diesem Tag sind folgende Bestimmungen anwendbar:
"Jeder Zweig der föderalen gesetzgebenden Gewalt hat das Initiativrecht.
Die den Kammern auf Initiative des Königs vorgelegten Gesetzentwürfe werden außer für die in Artikel 77 erwähnten Angelegenheiten in der Abgeordnetenkammer eingebracht und danach dem Senat übermittelt
Die den Kammern auf Initiative des Königs vorgelegten Gesetzentwürfe zur Zustimmung zu Verträgen werden im Senat eingebracht und danach der Abgeordnetenkammer übermittelt."
Ein Gesetzentwurf kann von einer Kammer erst angenommen werden, nachdem über jeden einzelnen Artikel abgestimmt worden ist.
Die Kammern haben das Recht, die Artikel und die eingebrachten Revisionsanträge zu ändern und aufzuteilen.
Die Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer sieht ein Verfahren für eine zweite Lesung vor.
Übergangsbestimmung
Absatz 3 tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft.
Die Abgeordnetenkammer und der Senat sind gleichermaßen zuständig für:
1. die Erklärung zur Revision der Verfassung und die Revision und Koordinierung der Verfassung,
2. Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung von beiden gesetzgebenden Kammern zu regeln sind,
3. Gesetze, die mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit anzunehmen sind,
4. Gesetze über die Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und deren Finanzierung,
5. Gesetze über die Finanzierung der politischen Parteien und die Kontrolle der Wahlausgaben,
6. Gesetze über die Organisation des Senats und die Rechtsstellung des Senators.
Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz kann andere Angelegenheiten angeben, für die die Abgeordnetenkammer und der Senat gleichermaßen zuständig sind.
Übergangsbestimmung
Vorliegender Artikel tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft. Bis zu diesem Tag sind folgende Bestimmungen anwendbar:
"Die Abgeordnetenkammer und der Senat sind gleichermaßen zuständig:
1. für die Erklärung zur Revision der Verfassung und für die Revision der Verfassung,
2. für die Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung von beiden gesetzgebenden Kammern zu regeln sind,
3. für die in den Artikeln 5, 39, 43, 50, 68, 71, 77, 82, 115, 117, 118, 121, 123, 127 bis 131, 135 bis 137, 140 bis 143, 145, 146, 163, 165, 166, 167 § 1 Absatz 3, § 4 und § 5, 169, 170 § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 und 175 bis 177 erwähnten Gesetze und die in Ausführung dieser Gesetze und Artikel angenommenen Gesetze,
4. für die mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit anzunehmenden Gesetze und die in Ausführung dieser Gesetze angenommenen Gesetze,
5. für die in Artikel 34 erwähnten Gesetze,
6. für die Gesetze betreffend die Zustimmung zu Verträgen,
7. für die gemäß Artikel 169 angenommenen Gesetze zur Gewährleistung der Einhaltung der internationalen und überstaatlichen Verpflichtungen,
8. für die Gesetze über den Staatsrat,
9. für die Organisation der Gerichtshöfe und Gerichte,
10. für die Gesetze betreffend die Zustimmung zu Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen.
Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz kann andere Gesetze angeben, für die die Abgeordnetenkammer und der Senat gleichermaßen zuständig sind."
§ 1 - Vorbehaltlich des Artikels 77 wird der von der Abgeordnetenkammer angenommene Gesetzentwurf in folgenden Angelegenheiten dem Senat übermittelt:
1. Gesetze zur Ausführung der mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit anzunehmenden Gesetze,
2. in den Artikeln 5, 39, 115, 117, 118, 121, 123, 127 bis 129, 131, 135 bis 137, 141 bis 143, 163, 165, 166, 167 § 1 Absatz 3, 169, 170 § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und 3 und § 4 Absatz 2, 175 und 177 erwähnte Gesetze und in Ausführung dieser Gesetze und Artikel ergangene Gesetze, mit Ausnahme der Rechtsvorschriften zur Organisation der automatisierten Wahl,
3. gemäß Artikel 169 angenommene Gesetze zur Gewährleistung der Einhaltung der internationalen und überstaatlichen Verpflichtungen,
4. Gesetze über den Staatsrat und die föderalen Verwaltungsgerichtsbarkeiten.
Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz kann andere Angelegenheiten angeben, die der Senat gemäß dem in vorliegendem Artikel erwähnten Verfahren untersuchen kann.
§ 2 - Der Senat untersucht den Gesetzentwurf auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder mit mindestens einem Drittel der Mitglieder jeder Sprachgruppe. Dieser Antrag ist binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Gesetzentwurfs zu stellen.
Der Senat kann innerhalb einer Frist von höchstens dreißig Tagen:
- beschließen, dass es keinen Grund gibt, den Gesetzentwurf abzuändern,
- den Gesetzentwurf annehmen, nachdem er ihn abgeändert hat.
Hat der Senat innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen Beschluss gefasst oder der Abgeordnetenkammer seinen Beschluss mitgeteilt, den Gesetzentwurf nicht abzuändern, übermittelt die Abgeordnetenkammer den Entwurf dem König.
Ist der Entwurf abgeändert worden, übermittelt der Senat ihn der Abgeordnetenkammer, die einen definitiven Beschluss fasst, indem sie den Gesetzentwurf entweder annimmt oder abändert.
Übergangsbestimmung
Vorliegender Artikel tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft. Bis zu diesem Tag sind folgende Bestimmungen anwendbar:
"In den anderen, nicht in den Artikeln 74 und 77 erwähnten Angelegenheiten wird der von der Abgeordnetenkammer angenommene Gesetzentwurf dem Senat übermittelt.
Der Senat untersucht den Entwurf auf Antrag von mindestens fünfzehn seiner Mitglieder. Dieser Antrag ist binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Entwurfs zu stellen.
Der Senat kann innerhalb einer Frist von höchstens sechzig Tagen:
- beschließen, dass es keinen Grund gibt, den Gesetzentwurf abzuändern,
- den Entwurf annehmen, nachdem er ihn abgeändert hat.
Hat der Senat innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen Beschluss gefasst oder der Abgeordnetenkammer seinen Beschluss mitgeteilt, den Gesetzentwurf nicht abzuändern, übermittelt die Abgeordnetenkammer ihn dem König.
Ist der Entwurf abgeändert worden, übermittelt der Senat ihn der Abgeordnetenkammer, die einen definitiven Beschluss fasst, indem sie alle oder einige der vom Senat angenommenen Revisionsanträge entweder annimmt oder ablehnt."
[aufgehoben]
Ein paritätisch aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und des Senats zusammengesetzter parlamentarischer Konzertierungsausschuß regelt die zwischen beiden Kammern auftretenden Zuständigkeitskonflikte und kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit die in Artikel 78 vorgesehene Untersuchungsfrist verlängern.
Wird nicht innerhalb der zwei Bestandteile des Ausschusses eine Mehrheit erzielt, beschließt dieser mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
Ein Gesetz bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Ausschusses sowie die Weise, wie die in Artikel 78 erwähnten Fristen zu berechnen sind.
Übergangsbestimmung
Vorliegender Artikel tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft. Bis zu diesem Tag sind folgende Bestimmungen anwendbar:
"Ein paritätisch aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und des Senats zusammengesetzter parlamentarischer Konzertierungsausschuss regelt die zwischen beiden Kammern auftretenden Zuständigkeitskonflikte und kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit die in den Artikeln 78 bis 81 vorgesehenen Untersuchungsfristen verlängern.
Wird nicht innerhalb der zwei Bestandteile des Ausschusses eine Mehrheit erzielt, beschließt dieser mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
Ein Gesetz bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Ausschusses sowie die Weise, wie die in den Artikeln 78 bis 81 erwähnten Fristen zu berechnen sind."
Die Minister haben Zutritt zu jeder Kammer, und auf ihren Antrag hin muß ihnen das Wort erteilt werden.
Die Abgeordnetenkammer kann die Anwesenheit der Minister verlangen. Der Senat kann ihre Anwesenheit im Rahmen der in den Artikeln 77 oder 78 erwähnten Angelegenheiten verlangen. Für andere Angelegenheiten kann er um ihre Anwesenheit bitten.
Übergangsbestimmung
Absatz 2 zweiter Satz tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die
vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalparlamente im Jahre
2014 in Kraft.
Bis zu diesem Tag ist unbeschadet des Absatzes 1 und des
Absatzes 2 erster und letzter Satz folgende Bestimmung anwendbar:
"Der Senat kann ihre Anwesenheit verlangen für die Besprechung eines in Artikel 77 erwähnten Gesetzentwurfs oder Gesetzesvorschlags oder eines in Artikel 78 erwähnten Gesetzentwurfs oder zwecks Ausübung seines in Artikel 56 erwähnten Untersuchungsrechts."
Die Mitglieder der Gemeinschafts- und Regionalparlamente werden auf fünf Jahre gewählt. Die Gemeinschafts- und Regionalparlamente werden alle fünf Jahre vollständig erneuert.
Die Wahlen für die Gemeinschafts- und Regionalparlamente finden am selben Tag statt und fallen zusammen mit den Wahlen für das Europäische Parlament.
In Ausführung eines in Artikel 118 § 2 Absatz 4 erwähnten Gesetzes kann ein Dekret oder eine in Artikel 134 erwähnte Regel, das beziehungsweise die gemäß Artikel 118 § 2 Absatz 4 angenommen wird, von den Absätzen 1 und 2 abweichen.
§ 2 - Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz bestimmt die Angelegenheiten in Bezug auf die Wahl, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des Parlaments der Flämischen Gemeinschaft, des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und des Parlaments der Wallonischen Region, die von den Parlamenten, jedes für seinen Bereich, je nach Fall durch Dekret oder durch eine in Artikel 134 erwähnte Regel geregelt werden. Dieses Dekret und diese in Artikel 134 erwähnte Regel werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Parlaments ist anwesend.
Das in Absatz 1 erwähnte Gesetz sieht zusätzliche Mehrheitsbedingungen vor, was das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt betrifft.
Ein Gesetz bestimmt die Angelegenheiten in Bezug auf die Wahl, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die von diesem Parlament durch Dekret geregelt werden. Dieses Dekret wird mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des Parlaments ist anwesend.
Das je nach Fall in Absatz 1 beziehungsweise Absatz 3 erwähnte Gesetz kann den Gemeinschafts- und Regionalparlamenten die Befugnis anvertrauen, jedes für seinen Bereich und je nach Fall durch Dekret oder durch eine in Artikel 134 erwähnte Regel, die Dauer ihrer Sitzungsperiode und das Datum der Wahl ihres Parlaments zu regeln. Dieses Dekret und diese in Artikel 134 erwähnte Regel werden mit den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Mehrheiten angenommen.
Übergangsbestimmung
Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz legt nach den Wahlen für das Europäische Parlament im Jahre 2014 das Datum des Inkrafttretens von Paragraph 2 Absatz 4 fest. Dieses Datum entspricht dem Datum des Inkrafttretens von Artikel 46 Absatz 6 und Artikel 65 Absatz 3.
Das Mandat eines Mitglieds eines Gemeinschafts- oder Regionalparlaments ist unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds der Abgeordnetenkammer. Außerdem ist es unvereinbar mit dem in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Mandat eines Senators.
Übergangsbestimmung
Vorliegender Artikel tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts-und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft. Bis zu diesem Tag sind folgende Bestimmungen anwendbar:
"Das Mandat eines Mitglieds eines Gemeinschafts- oder Regionalparlaments ist unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds der Abgeordnetenkammer. Außerdem ist es unvereinbar mit dem in Artikel 67 § 1 Nr. 1, 2, 6 und 7 erwähntenMandat eines Senators."
§ 1 - Das Gesetz regelt die Zusammensetzung und die
Arbeitsweise der Gemeinschafts- und Regionalregierungen. Außer für
die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird dieses Gesetz mit der in
Artikel 4 letzter Absatz
bestimmten Mehrheit angenommen.
§ 2 - Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten
Mehrheit angenommenes
Gesetz bestimmt die Angelegenheiten in Bezug auf die
Zusammensetzung und Arbeitsweise der Regierung der Region
Brüssel-Hauptstadt, der Regierung der Flämischen Gemeinschaft, der
Regierung der Französischen Gemeinschaft und der Regierung der
Wallonischen Region, die von den Parlamenten, jedes für seinen Bereich, je
nach Fall durch Dekret oder durch eine in Artikel 134 erwähnte Regel
geregelt werden. Dieses Dekret und diese in Artikel 134 erwähnte Regel
werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen,
vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Parlaments ist
anwesend.
Das in Absatz 1 erwähnte Gesetz sieht zusätzliche Mehrheitsbedingungen vor, was das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt betrifft.
Ein Gesetz bestimmt die Angelegenheiten in Bezug auf die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die von ihrem Parlament durch Dekret geregelt werden. Dieses Dekret wird mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des Parlaments ist anwesend.
Durch ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, können für das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt der Region Brüssel-Hauptstadt Befugnisse anvertraut werden, die in den in Artikel 127 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und - was diese Angelegenheiten betrifft - Nr. 3 erwähnten Angelegenheiten den Gemeinschaften nicht übertragen worden sind.
Es gibt für ganz Belgien einen Verfassungsgerichtshof, dessen Zusammensetzung, Zuständigkeit und Arbeitsweise durch Gesetz bestimmt werden.
Dieser Verfassungsgerichtshof befindet im Wege eines Entscheids über:
1. die in Artikel 141 erwähnten Konflikte;
2. die Verletzung der Artikel 10, 11 und 24 durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine in Artikel 134 erwähnte Regel;
3. die Verletzung der Verfassungsartikel, die das Gesetz bestimmt, durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine in Artikel 134 erwähnte Regel.
Der Verfassungsgerichtshof kann angerufen werden von jeder durch Gesetz bezeichneten Behörde, von jedem, der ein Interesse nachweist, oder, zwecks Vorabentscheidung, von jedem Rechtsprechungsorgan.
Der Verfassungsgerichtshof befindet unter Bedingungen und gemäß Modalitäten, die das Gesetz festlegt, im Wege einer Entscheidung über jede in Artikel 39bis erwähnte Volksbefragung vor deren Organisation.
Das Gesetz kann in Fällen, unter Bedingungen und gemäß Modalitäten, die es bestimmt, dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit übertragen, im Wege eines Entscheids über Beschwerden zu befinden, die gegen die von gesetzgebenden Versammlungen oder ihren Organen gefassten Beschlüsse über die Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Abgeordnetenkammer eingelegt werden.
Die in Absatz 1, Absatz 2 unter Nr. 3 und in den Absätzen 3 bis 5 erwähnten Gesetze werden mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen.
§ 1 - Der Föderalstaat, die Gemeinschaften, die Regionen und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission respektieren bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse die föderale Loyalität, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
§ 2 - Der Senat befindet unter Bedingungen und gemäß Modalitäten, die ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz festlegt, im Wege eines mit Gründen versehenen Gutachtens über Interessenkonflikte zwischen den Versammlungen, die die gesetzgebende Gewalt im Wege von Gesetzen, Dekreten oder in Artikel 134 erwähnten Regeln ausüben.
§ 3 - Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz gestaltet das Verfahren, um den Interessenkonflikten zwischen der Föderalregierung, den Gemeinschafts- und Regionalregierungen und dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vorzubeugen und sie beizulegen.
§ 4 - Die in den Paragraphen 2 und 3 vorgesehenen Verfahren sind nicht anwendbar auf die Gesetze, Erlasse, Regelungen, Akte und Beschlüsse des Föderalstaats über die Besteuerungsgrundlage, die Steuersätze, die Steuerbefreiungen oder jegliche anderen Bestandteile, die bei der Berechnung der Steuer der natürlichen Personen berücksichtigt werden.
Übergangsbestimmung
Was die Vorbeugung und Beilegung von Interessenkonflikten betrifft, bleibt das Ordentliche Gesetz vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen anwendbar; es kann jedoch nur durch die in § 2 und 3 erwähnten Gesetze aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden.
Streitfälle über bürgerliche Rechte gehören ausschließlich zum Zuständigkeitsbereich der Gerichte.
Das Gesetz kann jedoch gemäß den von ihm bestimmten Modalitäten den Staatsrat oder die föderalen Verwaltungsgerichtsbarkeiten ermächtigen, über die bürgerrechtlichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen zu befinden.
§ 1 - Die Richter sind unabhängig in der Ausübung
ihrer Rechtsprechungsbefugnisse.
Die Staatsanwaltschaft is unabhängig
in der Durchführung individueller Ermittlungen und Verfolgungen,
unbeschadet des Rechts des zuständigen Ministers, Verfolgungen anzuordnen
und zwingende Richtlinien für die Kriminalpolitik, einschließlich im
Bereich der Ermittlungs- und Verfolgungspolitik, festzulegen.
über den in Absatz 1 erwähnten Minister verfügen die Regierungen der Gemeinschaften und Regionen, jede für ihren Bereich, darüber hinaus über das Recht, in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, Verfolgungen anzuordnen. Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, legt die Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts fest.
Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, sieht die Beteiligung der Gemeinschaften und Regionen - in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, - an der Ausarbeitung der in Absatz 1 erwähnten Richtlinien und an der Planung der Sicherheitspolitik sowie - in denselben Angelegenheiten - die Teilnahme ihrer Vertreter an den Versammlungen des Kollegiums der Generalprokuratoren vor.
§ 2 - Es gibt für ganz Belgien einen Hohen Justizrat. Der
Hohe Justizrat respektiert
bei der Ausübung seiner Befugnisse die in
§ 1 erwähnte Unabhängigkeit.
Der Hohe Justizrat setzt sich aus einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Kollegium zusammen. Jedes Kollegium umfaßt eine gleiche Anzahl Mitglieder und is paritätisch zusammengesetzt einerseits aus Richtern und Mitgliedern der Staatsanwaltschaft, die unter den Bedingungen und in der Weise, die das Gesetz festlegt, unmittelbar von ihresgleichen gewählt werden, und andererseits aus anderen Mitgliedern, die vom Senat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen unter den Bedingungen, die das Gesetz festlegt, ernannt werden.
Es gibt in jedem Kollegium eine Ernennungs- und Bestimmungskommission und eine Begutachtungs- und Untersuchungskommission, die gemäß der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes paritätisch zusammengesetzt sind.
Das Gezetz gibt an, wie der Hohe Justizrat, seine Kollegien und deren Kommissionen zusammengesetzt sind und unter welchen Bedingungen und wie sie ihre Befugnisse ausüben.
§ 3 - Der Hohe Justizrat übt seine Befugnisse in folgenden Angelegenheiten aus:
1. Vorschlag von Kandidaten für eine Ernennung zum Richter, so wie in § 4 Absatz 1 erwähnt, oder zum Mitglied der Staatsanwaltschaft;
2. Vorschlag von Kandidaten für eine Bestimmung für die in § 5 Absatz 1 erwähnten ämter und für das Amt des Korpschefs bei der Staatsanwaltschaft;
3. Zugang zum Amt eines Richters oder eines Mitglieds der Staatsanwaltschaft;
4. Ausbildung der Richter und der Mitglieder der Staatsanwaltschaft;
5. Erstellung von Standardprofilen für die unter Nummer 2 erwähnten Bestimmungen;
6. Abgabe von Gutachten und Vorschlägen im Bereich der allgemeinen Arbeitsweise und Organisation des gerichtlichen Standes;
7. allgemeine überwachtung und Förderung der Benutzung von internen Kontrollmitteln;
8. unter Ausschluß jeglicher disziplinarischen und strafrechtlichen Befugnisse:
- Entgegennahme und Bearbeitung von Klagen in Bezug auf die Arbeitsweise des gerichtlichen Standes;
- Einleitung einer Untersuchung über die Arbeitsweise des gerichtlichen Standes.
Unter den Bedingungen und in der Weise, die das Gesetz festlegt, werden die unter den Nummern 1 bis 4 erwähnten Befugnisse der zuständigen Ernennungs- und Bestimmungskommission und die unter den Nummern 5 bis 8 erwähnten Befugnisse der zuständigen Begutachtungs- und Untersuchungskommission zugeteilt. Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen und wie die Ernennungs- und Bestimmungskommissionen einerseits und die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen andererseits ihre Befugnisse gemeinsam ausüben.
Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit anzunehmendes Gesetz legt die anderen Befugnisse dieses Rates fest.
§ 4 - Die Friedensrichter, die Richter an den Gerichten, die Gerichtsräte an den Gerichtshöfen und am Kassationshof werden unter den Bedingungen und in der Weise, die das Gesetz festlegt, vom König ernannt.
Diese Ernennung erfolgt auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag der zuständigen Ernennungs- und Bestimmungskommission, mit einer Zweidrittelmehrheit gemäß den Modalitäten, die das Gesetz festlegt, und nach Beurteilung von Sachkunde und Eignung. Dieser Vorschlag kann nur in der vom Gesetz festgelegten Weise und mittels Begründung abgelehnt werden.
Bei einer Ernennung zum Gerichtsrat an einem Gerichtshof und am Kassationshof gibt die Generalversammlung des betreffenden Hofes vor dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Vorschlag in der Weise, die das Gesetz festlegt, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.
§ 5 - Der erste Präsident des Kassationshofes, die ersten Präsidenten der Gerichtshöfe und die Präsidenten der Gerichte werden vom König unter den Bedingungen und in der Weise, die das Gesetz festlegt, für diese ämter bestimmt.
Diese Bestimmung erfolgt auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag der zuständigen Ernennungs- und Bestimmungskommission, mit einer Zweidrittelmehrheit gemäß den Modalitäten, die das Gesetz festlegt, und nach Beurteilung von Sachkunde und Eignung. Dieser Vorschlag kann nur in der vom Gesetz festgelegten Weise und mittels Begründung abgelehnt werden.
Bei einer Bestimmung für das Amt als erster Präsident des Kassationshofes oder als erster Präsident eines Gerichtshofes gibt die Generalversammlung des betreffenden Hofes vor dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Vorschlag in der Weise, die das Gesetz festlegt, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.
Der Präsident und die Abteilungspräsidenten des Kassationshofes, die Kammerpräsidenten der Gerichtshöfe und die Vizepräsidenten der Gerichte werden von den Höfen und den Gerichten aus deren Mitte unter den Bedingungen und in der Weise, die das Gesetz festlegt, für diese ämter bestimmt.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 152 legt das Gesetz die Dauer der Bestimmungen für diese ämter fest.
§ 6 - In der vom Gesetz festgelegten Weise werden die Richter, die Inhaber der in § 5 Absatz 4 erwähnten ämter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft einer Bewertung unterworfen.
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 werden wirksam nach der Einsetzung des in § 2 erwähnten Hohen Justizrates.
Ab diesem Datum wird davon ausgegangen, daß der erste Präsident, der Präsident und die Abteilungspräsidenten des Kassationshofes, die ersten Präsidenten und die Kammerpräsidenten der Gerichtshöfe und die Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichte für die Dauer und unter den Bedingungen, die das Gesetz festlegt, für diese ämter bestimmt sind und gleichzeitig beim Kassationshof, beim Appellationshof oder Arbeitsgerichtshof beziehungsweise beim betreffenden Gericht ernannt sind.
In der Zwischenzeit bleiben folgende Bestimmungen anwendbar:
Die Friedensrichter und die Richter an den Gerichten werden unmittelbar vom König ernannt.
Die Gerichtsräte an den Appellationshöfen und die Präsidenten und Vizepräsidenten der zu ihrem Bereich gehörenden Gerichte erster Instanz werden vom König aus zwei Listen mit je zwei Kandidaten ernannt, von denen die eine von diesen Höfen, die andere von den Provinzialräten beziehungsweise vom Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt vorgelegt wird.
Die Gerichtsräte am Kassationshof werden vom König aus zwei Listen mit je zwei Kandidaten ernannt, von denen die eine vom Kassationshof, die andere abwechselnd von der Abgeordnetenkammer und vom Senat vorgelegt wird.
In beiden Fällen dürfen die auf einer Liste aufgeführten Kandidaten ebenfalls auf der anderen aufgeführt werden.
Alle Vorschläge werden mindestens fünfzehn Tage vor der Ernennung veröffentlicht.
Die Gerichtshöfe wählen aus ihrer Mitte ihre Präsidenten und Vizepräsidenten.
Die provinzialen und kommunalen Einrichtungen werden durch Gesetz geregelt.
Das Gesetz gewährleistet die Anwendung der folgenden Grundsätze:
1. die Direktwahl der Mitglieder der Provinzial- und Gemeinderäte;
2. die Zuständigkeit der Provinzial- und Gemeinderäte für alles, was von provinzialem und kommunalem Interesse ist, unbeschadet der Billigung ihrer Handlungen in den Fällen und in der Weise, die das Gesetz bestimmt;
3. die Dezentralisierung von Befugnissen auf provinziale und kommunale Einrichtungen;
4. die öffentlichkeit der Sitzungen der Provinzial- und Gemeinderäte innerhalb der durch Gesetz festgelegten Grenzen;
5. die öffentlichkeit der Haushaltspläne und der Rechnungen;
6. das Eingreifen der Aufsichtsbehörde oder der föderalen gesetzgebenden Gewalt, um zu verhindern, daß gegen das Gesetz verstoßen oder das Gemeinwohl geschädigt wird.
Die suprakommunalen Körperschaften werden durch die in Artikel 134 erwähnte Regel geregelt. Diese Regel gewährleistet die Anwendung der in Absatz 2 erwähnten Grundsätze. Die in Artikel 134 erwähnte Regel kann andere Grundsätze, die sie für wesentlich erachtet, festlegen, mit oder ohne Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Parlaments ist anwesend. Die Artikel 159 und 190 finden Anwendung auf Erlasse und Verordnungen der suprakommunalen Körperschaften.
In Ausführung eines Gesetzes, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, regelt das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel, unter welchen Bedingungen und wie mehrere Provinzen, mehrere suprakommunale Körperschaften oder mehrere Gemeinden sich verständigen oder vereinigen dürfen. Jedoch darf es mehreren Provinzialräten, mehreren suprakommunalen Körperschaften oder mehreren Gemeinderäten nicht erlaubt werden, gemeinsam zu beraten.
§ 1 - Der König leitet die internationalen Beziehungen, unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen, die internationale Zusammenarbeit einschließlich des Abschlusses von Verträgen in den Angelegenheiten zu regeln, für die sie durch die Verfassung oder aufgrund der Verfassung zuständig sind.
Der König befehligt die Streitkräfte, stellt den Kriegszustand sowie das Ende der Kampfhandlungen fest. Der König setzt die Kammern davon in Kenntnis, sobald das Interesse und die Sicherheit des Staates es erlauben, und fügt die angemessenen Mitteilungen hinzu.
Eine Gebietsabtretung, ein Gebietsaustausch und eine Gebietserweiterung dürfen nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen.
§ 2 - Der König schließt die Verträge ab, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die in § 3 erwähnten Angelegenheiten beziehen. Diese Verträge werden erst wirksam, nachdem sie die Zustimmung der Abgeordnetenkammer erhalten haben.
§ 3 - Die in Artikel 121 erwähnten Gemeinschafts- und Regionalregierungen schließen, jede für ihren Bereich, die Verträge ab in den Angelegenheiten, für die ihr Parlament zuständig ist. Diese Verträge werden erst wirksam, nachdem sie die Zustimmung des Parlaments erhalten haben.
§ 4 - Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, legt die Modalitäten fest für den Abschluß der in § 3 erwähnten Verträge und der Verträge, die sich nicht ausschließlich auf Angelegenheiten beziehen, für die die Gemeinschaften oder Regionen durch die oder aufgrund der Verfassung zuständig sind.
§ 5 - Der König kann die vor dem 18. Mai 1993 abgeschlossenen Verträge, die sich auf die in § 3 erwähnten Angelegenheiten beziehen, in gegenseitigem Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinschafts- und Regionalregierungen aufkündigen.
Der König kündigt diese Verträge auf, wenn die betroffenen Gemeinschaftsund Regionalregierungen ihn darum ersuchen. Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz vorgesehenen Mehrheit angenommen wird, regelt das Verfahren im Falle fehlenden Einvernehmens zwischen den betroffenen Gemeinschafts- und Regionalregierungen.
Übergangsbestimmung
Paragraph 2 zweiter Satz tritt am Tag der Wahlen im Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft. Bis zu diesem Tag werden die in § 2 erwähnten Verträge erst wirksam, nachdem sie die Zustimmung beider Kammern erhalten haben.
§ 1 - Eine Steuer zugunsten des Staates darf nur durch ein Gesetz eingeführt werden.
§ 2 - Eine Steuer zugunsten der Gemeinschaft oder der Region darf nur durch ein Dekret oder durch eine in Artikel 134 erwähnte Regel eingeführt werden.
Hinsichtlich der in Absatz 1 erwähnten Besteuerungen bestimmt das Gesetz die Ausnahmen, deren Notwendigkeit erwiesen ist.
§ 3 - Eine Last oder Besteuerung darf von der Provinz oder der suprakommunalen Körperschaft nur durch einen Beschluß ihres Rates eingeführt werden.
Hinsichtlich der in Absatz 1 erwähnten Besteuerungen bestimmt das Gesetz die Ausnahmen, deren Notwendigkeit erwiesen ist.
Das Gesetz kann die in Absatz 1 erwähnten Besteuerungen ganz oder teilweise abschaffen.
§ 4 - Eine Last oder Besteuerung darf von der Agglomeration, der Gemeindeföderation und der Gemeinde nur durch einen Beschluß ihres Rates eingeführt werden.
Hinsichtlich der in Absatz 1 erwähnten Besteuerungen bestimmt das Gesetz die Ausnahmen, deren Notwendigkeit erwiesen ist.
Die Mitglieder des Rechnungshofes werden von der Abgeordnetenkammer für die durch Gesetz bestimmte Dauer ernannt.
Der Rechnungshof ist beauftragt mit der Prüfung und dem Ausgleich der Rechnungen der allgemeinen Verwaltung und aller, die der Staatskasse gegenüber rechenschaftspflichtig sind. Er wacht darüber, daß kein Ausgabenposten des Haushaltsplans überschritten wird und daß keine übertragung stattfindet. Der Rechnungshof übt auch eine allgemeine Kontrolle über die Verrichtungen bezüglich der Festlegung und Beitreibung der dem Staat zukommenden Forderungen aus, Steuereinnahmen einbegriffen. Er schließt die Rechnungen der verschiedenen Verwaltungen des Staates ab und ist damit beauftragt, zu diesem Zweck alle erforderlichen Auskünfte und Rechnungsbelege zu sammeln. Die Gesamtrechnung des Staates wird der Abgeordnetenkammer mit den Bemerkungen des Rechnungshofes vorgelegt.
Die Organisation des Rechnungshofes wird durch das Gesetz geregelt.
Das Gesetz kann dem Rechnungshof die Kontrolle der Haushaltspläne und der Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie der von ihnen abhängenden Einrichtungen öffentlichen Interesses übertragen. Es kann ebenfalls gestatten, dass das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel diese Kontrolle regeln. Außer für die Deutschsprachige Gemeinschaft wird dieses Gesetz mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen.
Dem Rechnungshof können durch Gesetz, Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel zusätzliche Aufgaben übertragen werden. Auf gleich lautende Stellungnahme des Rechnungshofes legt das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel die Vergütung fest, die der Rechnungshof für die Ausführung dieser Aufgaben erhält. Für eine Aufgabe, die der Rechnungshof vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Absatzes für eine Gemeinschaft oder Region ausübt, ist keine Vergütung zu entrichten.
I. - Die Bestimmungen von Artikel 85 werden zum ersten Mal Anwendung
finden auf die Nachkommenschaft S.K.H. Prinz Albert, Felix, Humbert, Theodor,
Christian, Eugen, Maria, Prinz von Lüttich, Prinz von Belgien, wobei als
vereinbart gilt, daß davon auszugehen ist, daß die Heirat I.K.H.
Prinzessin Astrid, Josephine, Charlotte, Fabrizia, Elisabeth, Paola, Maria,
Prinzessin von Belgien, mit Lorenz, Erzherzog von österreich-Este die in
Artikel 85 Absatz 2 erwähnte Zustimmung erhalten hat.
Bis zu
diesem Zeitpunkt kommen folgende Bestimmungen weiterhin zur Anwendung:
Die verfassungsmäßige Gewalt des Königs geht durch
Erbfolge in gerader Linie über auf die leibliche und legitime
Nachkommenschaft S.M. Leopold, Georg, Christian, Friedrich von Sachsen-Coburg,
und zwar in männlicher Linie, nach dem Recht der Erstgeburt und unter
immerwährendem Ausschluß der Frauen und ihrer Nachkommenschaft.
Der Prinz, der ohne Einverständnis des Königs oder derjenigen
heiratet, die bei Fehlen des Königs dessen Gewalt in den von der
Verfassung vorgesehenen Fällen ausüben, verwirkt seine Rechte auf die
Krone.
Er kann jedoch vom König oder von denjenigen, die bei
Fehlen des Königs dessen Gewalt in den von der Verfassung vorgesehenen
Fällen ausüben, wieder in seine Rechte eingesetzt werden, doch nur
mit der Zustimmung beider Kammern.
II. - (wurde am 6. Dezember
2005 aufgehoben)
III. - Artikel 125 findet Anwendung
auf Handlungen, die nach dem 8. Mai 1993 begangen werden.
IV. -
(wurde am 6. Dezember
2005 aufgehoben)
V. - (wurde am 6. Dezember 2005
aufgehoben).
VI. - (wurde am 6. Dezember 2005
aufgehoben)
§ 2 - (wurde am 6. Dezember 2005
aufgehoben)
§ 3 - Personalmitglieder und
Vermögen der Provinz Brabant werden aufgeteilt unter die Provinz
Flämisch-Brabant, die Provinz Wallonisch-Brabant, die Region
Brüssel-Hauptstadt, die in den Artikeln 135 und 136 erwähnten
Behörden und Einrichtungen sowie die Föderalbehörde,
gemäß Modalitäten, die durch ein Gesetz festgelegt werden, das
mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird.
Nach der nächsten Erneuerung der Provinzialräte und bis zum
Zeitpunkt der Aufteilung von Personal und Vermögen wird das
gemeinschaftlich gebliebene Personal und Vermögen gemeinsam von der
Provinz Flämisch-Brabant, der Provinz Wallonisch-Brabant und den
zuständigen Behörden des zweisprachigen Gebiets
Brüssel-Hauptstadt verwaltet.
§ 4 - (wurde am 6. Dezember 2005
aufgehoben)
§ 5 - (wurde am 6. Dezember 2005
aufgehoben)
Koordinierter Text vom 17. Februar 1994, ergänzt mit dem folgenden Verfassungsreformen:
(1) Revisionen vom 25. März 1996 | (Art. 66, 71 und 118bis) | (Belgisches Staatsblatt vom 19. April 1996) |
(2) Revision vom 28. Februar 1997 | (Art. 59) | (Belgisches Staatsblatt vom 1. März 1997) |
(3) Revision vom 11. März 1997 | (Art. 41) | (Belgisches Staatsblatt vom 2. April 1997) |
(4) Revision vom 20. Mai 1997 | (Art. 130) | (Belgisches Staatsblatt vom 21. Juni 1997) |
(5) Revision vom 12. Juni 1998 | (Art. 103) | (Belgisches Staatsblatt vom 16. Juni 1998) |
(6) Revision vom 17. Juni 1998 | (Art. 125) | (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juni 1998) |
(7) Revision vom 20. November 1998 | (Art. 151) | (Belgisches Staatsblatt vom 24. November 1998) |
(8) Revision vom 11. Dezember 1998 | (Art. 8) | (Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember 1998) |
(9) Revision vom 12. Marz 1999 | (Art. 41) | (Belgisches Staatsblatt vom 9. April 1999) |
(10) Revision vom 7. Mai 1999 | (Art. 150) | (Belgisches Staatsblatt vom 29. Mai 1999) |
(11) Revisionn vom 23. März 2000 | (Art. 22bis) | (Belgisches Staatsblatt vom 25. Mai 2000) |
(12) Revision vom 16. Mai 2000 | (Art. 147) | (Belgisches Staatsblatt vom 27. Mai 2000) |
(13) Revision vom 30. März 2001 | (Art. 184) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001) |
(14) Revisionen vom 21. Februar 2002 | (Art. 10 und 11bis) | (Belgisches Staatsblatt vom 26. Februar 2002) |
(15) Revision vom 17. Dezember 2002 | (Art. 157) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2003) |
(16) Revision vom 10. Juni 2004 | (Art. 67) | (Belgisches Staatsblatt vom 11. Juni 2004) |
(17) Revision vom 9. Juli 2004 | (überschrift) | (Belgisches Staatsblatt vom 13. August 2004) |
(18) Revision vom 2. Februar 2005 | (Art. 14bis) | (Belgisches Staatsblatt vom 17. Februar 2005) |
(19) Revisionen vom 25. Februar 2005 | (Abänderung der Terminologie) | (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2005) |
(20) Revision vom 26. März 2005 | (Art. 41) | (Belgisches Staatsblatt vom 7. April 2005) |
(21) Revision vom 6. Dezember 2005 | (Aufhebung) | (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2005) |
(22) Revision vom 6. Dezember 2005 | (Aufhebung) | (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2005) |
(23) Revision vom 6. Dezember 2005 | (Aufhebung) | (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2005) |
(24) Revisionen vom 6. Dezember 2005 | (Aufhebung) | (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2005) |
(25) Revisionen vom 25. April 2007 | (Art. 7bis) | (Belgisches Staatsblatt vom 26. April 2007) |
(26) Revision vom 7. Mai 2007 | (Art. 142) | (Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 2007) |
(27) Revision vom 7. Mai 2007 | (überschrift) | (Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 2007) |
(28) Revision vom 22. Dezember 2008 | (Art. 22bis) | (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2008) |
(29) Revision vom 29. März 2012 | (Art. 195 - Übergangsbestimmung ) | (Belgisches Staatsblatt vom 6. April 2012) |
(30) Revision vom 19. Juli 2012 | (Art. 63) | (Belgisches Staatsblatt vom 22. August 2012) |
(31) Revision vom 19. Juli 2012 | (Art. 157bis) | (Belgisches Staatsblatt vom 22. August 2012) |
(32) Revision vom 19. Juli 2012 | (Art. 160) | (Belgisches Staatsblatt vom 22. August 2012) |
(33) Revision vom 19. Juli 2012 | (Art. 168bis) | (Belgisches Staatsblatt vom 22. August 2012) |
(34) Revision vom 6. Januar 2014 | (Art. 39bis) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(35) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 143) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(36) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 142) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(37) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 43) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(38) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 44) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(39) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 46) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(40) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 64) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(41) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 67) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(42) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 68) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(43) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 69) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(44) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 70) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(45) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 71) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(46) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 72 - Aufhebung) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(47) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 119) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(48) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 56) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(49) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 57) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(50) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 100) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(51) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 74) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(52) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 77) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(53) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 78) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(54) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 75) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(55) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 76) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(56) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 79 - Aufhebung) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(57) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 80 - Aufhebung) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(58) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 81 - Aufhebung) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(59) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 82) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(60) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 167) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(61) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 39ter) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(62) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 65) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(63) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 117) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(64) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 118, § 2) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(65) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 123, § 2) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(66) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 5, Absatz 2) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(67) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 11bis) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(68) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 41) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(69) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 162) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(70) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 170, § 3) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(71) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 23) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(72) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 135bis) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(73) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 144) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(74) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 151, § 1) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(75) Revision vom 6. Januar 2014 | (art. 180) | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 2014) |
(76) Revision vom 24. Oktober 2017 | (art. 12) | (Belgisches Staatsblatt vom 29. November 2017) |
(77) Revision vom 22. April 2019 | (art. 149) | (Belgisches Staatsblatt vom 2. Mai 2019) |
(78) Revision vom 17. März 2021 | (art. 22ter) | (Belgisches Staatsblatt vom 30. März 2021) |
(79) Revision vom 15. Mai 2024 | (art. 7bis) | (Belgisches Staatsblatt vom 24. Mai 2024) |
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