Je nach Thema gibt es drei Verfahren für den Erlass von Bundesgesetzen.

Für Änderungen der Verfassung und der Gesetze, die die Struktur, die Befugnisse und die Funktionsweise der Institutionen unseres Landes festlegen, sind der Senat und das Abgeordnetenhaus gleichberechtigt zuständig. Für diese erste Kategorie von Gesetzen, die mit besonderer Mehrheit verabschiedet werden, müssen sich beide Bundeskammern auf genau denselben Text einigen.

Für eine Reihe anderer Angelegenheiten kann der Senat einen vom Repräsentantenhaus im Wege eines "Evokationsverfahrens" angenommenen Gesetzentwurf übernehmen und Änderungen vorschlagen. Das letzte Wort hat jedoch die Kammer.

In so genannten "monokameralen" Angelegenheiten greift der Senat überhaupt nicht in das Gesetzgebungsverfahren ein; die Kammer schickt ihren Text unverzüglich an den König zur Ratifizierung und Verkündung.