Der Senat ist vor allem der Treffpunkt und die Versammlung der Teilstaaten. Hier treffen sich die föderale Ebene, die Regionen und die Gemeinschaften. Seine Zusammensetzung stellt die föderale Realität dar.
Die meisten Senatoren sind Mitglied des Parlaments des Teilstaats, in das sie von der Bevölkerung gewählt wurden. Dieses Parlament ernennt sie, um ihren Teilstaat im Senat zu vertreten. Dies geschieht auf Grundlage der Wahlergebnisse im Teilstaatparlament.
Die 50 Teilstaatensenatoren werden von und aus den Parlamenten der Teilstaaten angewiesen:
- 29 vom Flämischen Parlament, ernannt aus dem Flämischen Parlament oder aus der niederländischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt,
- 10 vom Parlament der Französischen Gemeinschaft,
- 8 vom Parlament der Wallonischen Region,
- 2 von der französischen Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und
- 1 vom Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Diese 50 Teilstaatsenatoren haben ein doppeltes Mandat: Sie bleiben Mitglieder ihres Teilstaatparlaments und sind gleichzeitig Senatoren. Für ihr Mandat als Senatoren erhalten sie keine zusätzliche Vergütung.
Die 50 Senatoren der Teilstaaten ernennen ihrerseits 10 kooptierte Senatoren (6 niederländischsprachige und 4 französischsprachige Senatoren). Die Verteilung der Sitze erfolgt entsprechend der Wahlergebnisse der Abgeordnetenkammer.
Die Senatoren werden in eine niederländische und eine französische Sprachgruppe eingeteilt. Die niederländische Sprachgruppe zählt 35 Senatoren (29 Teilstaatsenatoren und 6 kooptierte Senatoren). Die französische Sprachgruppe zählt 24 Senatoren (20 Teilstaatsenatoren und 4 kooptierte Senatoren). Der Senator, der vom Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft ernannt wird, gehört nicht zu einer Sprachgruppe.
Die Aufteilung in Sprachengruppen ist auch wichtig bei der Abstimmung von Gesetzen, die eine besondere Mehrheit erfordern. Diese Gesetze müssen mit der Mehrheit der Stimmen in jeder Sprachengruppe und einer Zweitdrittelmehrheit im gesamten Senat verabschiedet werden.
Nach Wahlen für die Teilstaatenparlamente oder für die Kammer wird der Senat nur teilweise erneuert. Nur wenn die Wahlen der Teilstaatparlamente und der Kammer zusammenfallen, wird der Senat vollständig erneuert.
Nach Verabschiedung einer Erklärung zur Verfassungsänderung wird der Senat mit der Kammer entbunden. Wenn die darauffolgenden Föderalwahlen nicht mit Wahlen der Parlamente der Teilstaaten zusammenfallen, bleibt die Sitzverteilung für die 50 Senatoren der Teilstaaten normalerweise erhalten.
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