Ein/e Abgeordnete/r oder ein/e Senator/in kann einen Gesetzesvorschlag einreichen. Die Regierung kann einen Gesetzesentwurf zusammen mit einem Gutachten des Staatsrates einreichen. Einen Gesetzesvorschlag, der bereits von einer der beiden Kammern angenommen wurde, nennt man auch Gesetzesentwurf.
Bei Gesetzesvorschlägen muss erst darüber entschieden werden, ob sie als solche behandelt werden. Gesetzesentwürfe werden dieser Prozedur nicht unterzogen.
Es ist äußerst selten, dass ein eingehender Text so dringend oder einfach ist, dass er sofort in der Plenarsitzung behandelt werden kann. In den meisten Fällen wird er zuerst an einen Ausschuss verwiesen. Ein Ausschuss setzt sich aus einer begrenzten Anzahl Senatoren zusammen. Dabei wird die proportionale Vertretung wie in der Plenarversammlung respektiert. Der Ausschuss kann den Text mit oder ohne Änderungen (Abänderungsvorschläge) verabschieden oder ablehnen. Ein Berichterstatter verfasst einen Ausschussbericht.
In der Vollversammlung kann der Text mit oder ohne Änderung verabschiedet oder abgelehnt werden.
Um ein Gesetz zu werden, muss ein verabschiedeter Text vom König unterzeichnet werden (Sanktionierung). Der König ist der dritte Zweig der Legislative. Der Sanktionierung folgt die Ausfertigung durch den König, der das Oberhaupt der Exekutive ist.
Das Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, es sei denn, im Gesetzestext selber ist ein anderes Datum vorgesehen.
Gesetzgebungsverfahren
Immer an die Kammer |
|
Immer an den Senat |
|
An Kammer oder Senat |
|
Für die Organisation des Föderalstaates stehen die Abgeordnetenkammer und der Senat auf gleicher Ebene. Das bedeutet, dass Gesetzesentwürfe und -vorschläge erst angenommen sind, wenn die beiden Kammern über denselben Wortlaut einig geworden sind.
Unterliegen dem gleichberechtigten Zweikammerverfahren:
Ein mit Sondermehrheit angenommenes Gesetz kann andere Gesetze angeben, für die die Abgeordnetenkammer und der Senat gleichermaßen zuständig sind.
Unterliegen dem begrenzten Zweikammerverfahren:
Ein mit Sondermehrheit angenommenes Gesetz kann andere Angelegenheiten angeben, die der Senat gemäß dem in vorliegendem Artikel erwähnten Verfahren untersuchen kann.
Das Einkammerverfahren ist die allgemeine Regel. Deshalb gilt dieses Verfahren in allen Fällen, in denen das gleichberechtigte und das begrenzte Zweikammerverfahren nicht gelten.