Wie werden Gesetze gemacht?


1. Einreichung

Ein/e Abgeordnete/r oder ein/e Senator/in kann einen Gesetzesvorschlag einreichen. Die Regierung kann einen Gesetzesentwurf zusammen mit einem Gutachten des Staatsrates einreichen. Einen Gesetzesvorschlag, der bereits von einer der beiden Kammern angenommen wurde, nennt man auch Gesetzesentwurf.

2. Annehmbarkeit

Bei Gesetzesvorschlägen muss erst darüber entschieden werden, ob sie als solche behandelt werden. Gesetzesentwürfe werden dieser Prozedur nicht unterzogen.

3. Ausschussberatungen

Es ist äußerst selten, dass ein eingehender Text so dringend oder einfach ist, dass er sofort in der Plenarsitzung behandelt werden kann. In den meisten Fällen wird er zuerst an einen Ausschuss verwiesen. Ein Ausschuss setzt sich aus einer begrenzten Anzahl Senatoren zusammen. Dabei wird die proportionale Vertretung wie in der Plenarversammlung respektiert. Der Ausschuss kann den Text mit oder ohne Änderungen (Abänderungsvorschläge) verabschieden oder ablehnen. Ein Berichterstatter verfasst einen Ausschussbericht.

4. Überprüfung in der Plenarsitzung

In der Vollversammlung kann der Text mit oder ohne Änderung verabschiedet oder abgelehnt werden.

5. Sanktionierung und Ausfertigung durch den König

Um ein Gesetz zu werden, muss ein verabschiedeter Text vom König unterzeichnet werden (Sanktionierung). Der König ist der dritte Zweig der Legislative. Der Sanktionierung folgt die Ausfertigung durch den König, der das Oberhaupt der Exekutive ist.

6. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt

Das Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, es sei denn, im Gesetzestext selber ist ein anderes Datum vorgesehen.


Gesetzgebungsverfahren

Immer an die Kammer

  • Gesetzesentwürfe mit Einkammerverfahren
  • Gesetzesentwürfe der Regierung mit begrenztem Zweikammerverfahren
  • vom Senat übermittelte Gesetzesentwürfe mit begrenztem Zweikammerverfahren
  • von Abgeordneten hinterlegte Gesetzesvorschläge

Immer an den Senat

  • von der Abgeordnetenkammer übermittelte und vom Senat zur Sprache gebrachte Gesetzesentwürfe mit begrenztem Zweikammerverfahren (Evokationsrecht)
  • Gesetzesvorschläge einer Senatorin oder eines Senators

An Kammer oder Senat

  • Gesetzesentwürfe mit gleichberechtigtem Zweikammerverfahren










  1. Gleichberechtigtes Zweikammerverfahren (Artikel 77 der Verfassung): von der Abgeordnetenkammer, vom Senat und vom König angenommen

Für die Organisation des Föderalstaates stehen die Abgeordnetenkammer und der Senat auf gleicher Ebene. Das bedeutet, dass Gesetzesentwürfe und -vorschläge erst angenommen sind, wenn die beiden Kammern über denselben Wortlaut einig geworden sind.

Unterliegen dem gleichberechtigten Zweikammerverfahren:

Ein mit Sondermehrheit angenommenes Gesetz kann andere Gesetze angeben, für die die Abgeordnetenkammer und der Senat gleichermaßen zuständig sind.


  1. Begrenztes Zweikammerverfahren (Artikel 78 der Verfassung): von der Abgeordnetenkammer, vom König und eventuell vom Senat angenommen

Unterliegen dem begrenzten Zweikammerverfahren:

Ein mit Sondermehrheit angenommenes Gesetz kann andere Angelegenheiten angeben, die der Senat gemäß dem in vorliegendem Artikel erwähnten Verfahren untersuchen kann.


  1. Einkammerverfahren (Artikel 74 der Verfassung): von der Abgeordnetenkammer und vom König angenommen

Das Einkammerverfahren ist die allgemeine Regel. Deshalb gilt dieses Verfahren in allen Fällen, in denen das gleichberechtigte und das begrenzte Zweikammerverfahren nicht gelten.